Ihre Zustimmung ist gefragt

Vereinbarung über die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Sonderbedingungen und des Preis-Leistungsverzeichnisses

Der BGH hat mit Urteil vom 27. April 2021 (Az. XI ZR 26/20) die Änderungsmechanismen in Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 12 Abs. 5 AGB-Banken für unwirksam erklärt. Nach diesen Bestimmungen galt die Zustimmung des Kunden zu Text- und Preisänderungen als erteilt, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten widersprochen hat.

Aufgrund dieses Urteils ist sowohl für die Bank als auch für viele Kunden unklar, welche Bedingungen und Entgelte aktuell gelten, so dass es einer erneuten ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

Grundlage für die Fortführung unserer bisherigen Geschäftsverbindung ist die vollständige Geltung:

  • der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
  • der Sonderbedingungen
  • und des Preis- und Leistungsverzeichnisses

Um unsere gemeinsame Geschäftsbeziehung in bewährter Weise fortführen zu können, besteht die Verpflichtung eine Neuvereinbarung für die vorgenannten Punkte. Alle sonstigen vertraglichen Vereinbarungen zwischen Bank und Kunde bleiben unverändert.

Sie erhielten von uns eine entsprechende Benachrichtigung auf dem Postweg oder per E-Mail. Wir können uns jedoch vorstellen, dass bei Ihnen die ein oder andere Frage offen ist und haben Ihnen nachfolgend die Antworten auf die häufigsten Fragen zusammen gestellt.

FAQ: Ihre Fragen | Unsere Antworten

Worum geht es im BGH-Urteil konkret?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 27.04.2021 in dem Verfahren XI ZR 26/20 (vzbv./. Postbank) entschieden, dass der AGB-Änderungsmechanismus in Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 12 Abs. 5 AGB-Banken unwirksam ist.

Dieser Änderungsmechanismus besagt, dass Banken auch ohne aktive Zustimmung des Kunden Änderungen an Produkt­bedingungen oder auch Preis­erhöhungen einführen konnte. Diese Handhabung diente der Vereinfachung und findet nach wie vor ihre gesetzliche Grundlage in § 675g BGB. In der Vergangenheit haben wir Sie als unseren Kunden über anstehende Änderungen informiert und Ihnen 2 Monate Zeit gegeben, den geänderten Produktbedingungen oder auch Preiserhöhungen zu widersprechen. Wenn kein Widerspruch erfolgte – Sie als Kunde also schwiegen – fanden die geänderten Produktbedingungen oder auch Preisänderungen nach Ablauf dieser 2 Monate Anwendung. Diese sogenannte Zustimmungsfiktion wurde in der bislang genutzten Form nun vom BGH für unwirksam erklärt. Banken und Sparkassen brauchen daher jetzt von ihren Kunden eine aktive Zustimmung für die bislang über den AGB-Änderungsmechanismus eingeführten Änderungen. Dies wird in der Regel alle Geschäftsbeziehungen betreffen, die mindestens eine Veränderung über die Zustimmungsfiktion erfahren haben.

 

Gilt das BGH-Urteil für alle Banken?

Das Urteil erging formal gegen die Post­bank und ist explizit nur bezogen auf den Änderungsmechanismus in den Allgemeinem Geschäfts­bedingungen (AGB-Banken) der Postbank. Das bedeutet, dass die Bindungswirkung des Urteils­tenors nur für die Postbank gilt. Da sich allerdings die Klauseln zum AGB-Änderungs­mechanismus in allen AGB von Kredit­instituten (und damit auch in den AGB-Banken) stark ähneln, kann dieses Urteil nicht ohne Rechtsrisiko ignoriert werden.

Weshalb wurden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen aktualisiert?

Der in den AGB-Banken enthaltene Änderungs­mechanismus musste überarbeitet werden. Er sah bisher vor, dass eine Zustimmung als erteilt gilt, wenn der Kunde nach einer Information zu einer Änderung der Bedingungen für die von ihm in Anspruch genommenen Leistungen innerhalb eines Zeitraums von 2 Monaten nicht widersprochen hat. In der jetzigen Form – und damit unter Beachtung des BGH-Urteils – kann dieser Mechanismus nur noch eingeschränkt verwendet werden.

Weshalb muss ich dieses Mal aktiv zustimmen?

Der BGH hat mit seinem Urteil vom 27.04.2021 gegen die Postbank entschieden: Die Klausel, wonach die Postbank von einer still­schweigenden Zustimmung ausgehen kann, wenn Kunden einer Änderung nicht binnen 2 Monaten widersprechen, benachteilige die Kunden unangemessen. Daher sind die Ihnen bisher mitgeteilten Änderungen – und zwar mit Ihrer Zustimmung – ausdrücklich zu vereinbaren.

Werden Sie ab sofort bei AGB-Änderungen immer die aktive Zustimmung des Kunden einholen?

Bisher hat es für solche Anpassungen ein pragmatisches, für Kunden wie Kredit­institute leicht handhab­bares sowie rechts­sicheres Verfahren gegeben. Aufgrund des BGH-Urteils ist dieses Verfahren so nicht mehr möglich.

Banken benötigen in Zukunft die aktive Zustimmung ihrer Kunden, wenn Haupt­leistungen oder Entgelte verändert werden (z. B. Änderungen von Preisen oder Bedingungen von wesentlichen Leistungen, die Kunden in Anspruch nehmen). Hiervon kann insbesondere dann abgewichen werden, wenn Anpassungen infolge einer Gesetzes- oder Recht­sprechungs­änderung oder einer behördlichen bzw. aufsichts­rechtlichen Vorgabe notwendig werden.

Ihre Hausbank München eG bemüht sich, Ihnen die aktive Zustimmung zukünftig so einfach und nachhaltig wie möglich zu machen – etwa über die Möglichkeit, auch über das Online-Banking zuzustimmen und damit langwierige Brief­wechsel zu vermeiden.

Wie erfahre ich, ob ich eine Zustimmung erteilen muss?

Ihre Hausbank München eG kontaktiert alle betroffenen Kunden. Sie erhalten entweder eine Benachrichtigung im Online-Banking (elektronisches Postfach), einen Brief per Post oder eine E-Mail.

Ich finde meine Unterlagen zur Zustimmung nicht mehr. Was kann ich tun?

Kein Problem! Kontaktieren Sie bitte gerne Ihren Ansprechpartner oder unser Beratungs- & Service-Center telefonisch unter 089 / 55141-499 oder per E-Mail an kontakt@hausbank.de.

Hat die Hausbank München eG in der Vergangenheit etwas nicht richtig gemacht?

So wie wir bisher bei Änderungen vorgegangen sind, war in der Recht­sprechung als auch in der Praxis anerkannt und akzeptiert. Die gesetzliche Grundlage für eine solche Änderung findet sich nach wie vor in § 675g BGB. Und das übrigens auch außerhalb der Finanz­branche. Wir haben bisher darauf vertraut, dass das Vorgehen soweit in Ordnung ist.

Da das BGH-Urteil gegen die Post­bank vom 27.04.2021 auch uns betrifft, möchten wir Sie jetzt um Ihre aktive Zustimmung zu unseren Bedingungs­werken wie AGB, Sonderbedingungen und Preis- und Leistungs­verzeichnis usw. bitten.

Ich habe eine E-Mail erhalten. Ist das eine echte E-Mail oder eine Phishing-E-Mail?

Leider sind vermehrt Phishing-E-Mails mit Bezug auf das Thema AGB-Zustimmung im Umlauf, die Sie von den echten E-Mails Ihrer Hausbank München eG kaum unterscheiden können. Bitte achten Sie daher ganz genau auf Ihre E-Mails.

Falls Sie sich trotzdem nicht sicher sind, steht Ihnen Ihre Hausbank München eG telefonisch zur Verfügung und kann Ihnen mitteilen, ob sie Ihnen eine E-Mail zu dem Thema gesendet hat oder nicht. 

Was soll ich mit einer Phishing-E-Mail machen?

Wenn Sie sicher sind, dass Sie eine Phishing-E-Mail erhalten haben, löschen Sie bitte diese E-Mail. Bitte achten Sie darauf, dass Sie keine Links in der E-Mail öffnen.

Melden Sie verdächtige E-Mails Ihrer Hausbank München eG. Wir prüfen diese und verhindern ggfs. die weitere Verbreitung.  

Ich habe noch Fragen. An wen kann ich mich wenden?

Wenden Sie sich bitte an Ihren persönlichen Ansprechpartner oder an unser Beratungs- & Service-Center telefonisch unter 089 / 55 141-499 oder per E-Mail an kontakt@hausbank.de

Was ändert sich mit dem BGH-Urteil?

Sie müssen künftig aktiv zustimmen, wenn wir unsere Vertragsbedingungen, Leistungen und Entgelte ändern.

Ab wann muss ich aktiv zustimmen?

In den kommenden Wochen werden wir uns bei Ihnen melden – entweder schriftlich oder online. Sie bekommen automatisch alle notwendigen Informationen rund um die Zustimmung zu unseren Entgelt- sowie Vertragsbedingungen.

Muss ich sofort zustimmen, wenn Sie mich dazu auffordern?

Nein, Sie können Ihre Zustimmung auch zu einem späteren Zeitpunkt geben. Wir bitten Sie jedoch, sich schnell zu unseren aktuellen Entgelt- und Vertragsbedingungen zurückzumelden und die erbetene Rückmeldefrist einzuhalten. Denn eine gute und vertrauensvolle Geschäftsbeziehung mit Ihnen ist uns sehr wichtig. Und hierzu gehört eine aktuell gültige Vertragsgrundlage.

Kann ich für ein Gemeinschaftskonto die Zustimmung alleine geben?

Ja, wenn Sie bevollmächtigt oder Mitkontoinhaber eines Gemeinschaftskontos sind. Wir prüfen das im Einzelfall, da dies vom Umfang der erteilten Vollmacht abhängt. Kommen Sie gerne direkt auf uns zu.  

Wann und wie geben Sie mir zukünftig über Änderungen Bescheid?

Wir informieren Sie spätestens zwei Monate, bevor Änderungen wirksam werden – entweder schriftlich oder online. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sich Entgelte ändern oder wenn Änderungen dem Abschluss eines neuen Vertrages gleichkommen. Solche Änderungen werden nur wirksam, wenn Sie aktiv zustimmen.
Anders verhält es sich, wenn wir etwa wegen geänderter gesetzlicher Vorgaben die Geschäftsbedingungen anpassen müssen. Wir informieren Sie darüber natürlich, Sie müssen aber nicht aktiv zustimmen.

Warum habe ich überhaupt Post von der Hausbank München eG bekommen?

Das BGH-Urteil vom 27. April 2021 betrifft alle Banken und Sparkassen, die ihre Geschäftsbedingungen mittels des sogenannten AGB-Änderungsmechanismus geändert haben. Diese Vorgehensweise war bislang jahrelang in der Praxis anerkannt und akzeptiert. Im Vertrauen auf diese unbeanstandet gebliebene Praxis haben wir in den vergangenen Jahren den AGB-Änderungsmechanismus genutzt.

Nun hat der BGH entschieden, dass die verwendeten AGB-Klauseln mit diesem Mechanismus nicht transparent genug und damit unwirksam sind. Daraus folgt, dass wir ein Schweigen nicht als Zustimmung werten dürfen. Daher müssen nun alle Kunden den entsprechenden Änderungen ausdrücklich zustimmen, um unsere vertragliche Basis mit Ihnen eindeutig und für Sie und uns als Bank rechtssicherer zu gestalten.

Was passiert, wenn ich nicht zustimme?

Eine gute und vertrauensvolle Geschäftsbeziehung mit Ihnen ist uns sehr wichtig. Um unser Vertragsverhältnis bzw. unsere Geschäftsbeziehnung weiterführen zu können, brauchen wir eine gültige Vertragsgrundlage und Ihre Zustimmung zu den Änderungen beziehungsweise neuen Entgelt- und Vertragsbedingungen.

Was beinhaltet die Vereinbarung, der ich zustimmen soll?

Die Vereinbarung umfasst die Bedingungen und Entgelte in der Fassung, die wir Ihnen zuletzt mitgeteilt hatten. Sie bestätigen diese für die Zukunft für Ihre von der BGH-Entscheidung betroffenen Produkte. Alle Änderungen/Streichungen der AGBs haben Sie aus Transparenzgründen mit einem separaten Dokument erhalten.

Was steht in den neuen Klauseln?

Sie regeln, wie künftig Bedingungen und Preise geändert werden können: Bedingungen dürfen wir nur noch in eng umgrenzten Fällen ohne Ihre Zustimmung ändern. Für Preisänderungen benötigen wir ab jetzt immer Ihre Zustimmung. Hinweis: Wir werden uns auf die bisherigen für unwirksam erklärten Klauseln nicht mehr berufen. Auch dann, wenn sie noch in Verträgen enthalten sind, die in diesem Schreiben erwähnt sind.

Verliere ich durch die Zustimmung Ansprüche an die Bank?

Etwaige Ansprüche gegenüber der Bank aus der Geschäftsbeziehung in der Vergangenheit werden durch die Zustimmung nicht berührt.

Ändern sich für mich die Preise und die Konditionen?

Nein. Die Preise, die Sie zuletzt gezahlt haben, bleiben unverändert.

Warum bekomme ich mehrere Schreiben?

Aus technischen Gründen erhalten Sie für jede Geschäftsbeziehung ein eigenes Schreiben. Zum Beispiel für Ihr eigenes Konto, für ein Gemeinschaftskonto und das Konto Ihres minderjährigen Kindes.

Warum bekomme ich die Bedingungen nicht per Post zugeschickt?

Die Bedingungen sind sehr umfangreich. Als Hausbank München stehen wir für nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln. Daher verzichten wir bewußt darauf, hunderttausende Seiten Papier an all unsere Kunden zu versenden und stellen Ihnen die Bedingungen online zur Verfügung. So können Sie diese jederzeit und von überall bequem einsehen.

Wir konnten nicht alle Ihre Fragen beantworten?

Dann sprechen Sie uns bitte an. Gerne Ihren persönlichen Ansprechpartner oder unser Beratungs- & Service-Center unter der 089 / 55 141-499 oder kontakt@hausbank.de.