
Kredite und Darlehen
für Wohnungseigentümergemeinschaften
Bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Ungültigkeitserklärung gemäß § 43 Abs.1 Nr. 4 WEG ist ein Beschluss über den Abschluss eines Darlehensvertrages gültig. Der Antrag auf eine solche Entscheidung kann nur binnen eines Monats nach der Beschlussfassung gestellt werden (§ 23 Abs.4 WEG).
Nach Ablauf der Monatsfrist wird der Beschluss bestandskräftig. Dann kann ein Mangel des Beschlusses nicht mehr geltend gemacht werden. Die Rechtsverbindlichkeit des Beschlusses ist danach für sämtliche Wohnungseigentümer gemäß § 10 Abs. 4 WEG, deren Sondernachfolger nach § 10 Abs. 3 WEG und den Verwalter gegeben.
Für das Gewähren von Hausbank- und Fördermittel-Darlehen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Für das Gewähren von Hausbank- und Fördermittel-Darlehen müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Für die zu finanzierende Maßnahme muss ein Beschluss der Wohnungseigentümer vorliegen, sofern über diese nach dem WEG durch Beschluss entschieden werden kann.
- Der Beschluss muss bestandskräftig sein.
- Die Laufzeit des Darlehens soll nicht länger als 5 Jahre, im Falle einer KfW-Finanzierung nicht länger als 10 Jahre sein.
- Die Darlehenssumme soll TEUR 250 nicht übersteigen.
- Die Rückzahlung des Darlehens ist durch die Aufnahme einer entsprechenden Position im Wirtschaftsplan sicher zu stellen.
- Die Verwalterbestellung muss zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung noch mindestens 2 Jahre fortbestehen.
- Die zu finanzierende Maßnahme muss mindestens zu 20 % aus der Instandhaltungsrücklage beglichen werden. Alternativ kann derselbe Betrag auch als Sicherheit für das Darlehen abgetreten werden, wenn mehr als 80 % finanziert werden sollen.
Für die Prüfung der Kapitaldienstfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft können nicht die ansonsten üblichen Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. Deshalb sind zum Feststellen der Zahlungsmoral der Wohnungseigentümer und des Zustands der Immobilie folgende Unterlagen einzureichen (bei jeder Änderung in der Zusammensetzung der Eigentümer ist eine aktualisierte Auflistung der Eigentümer bei uns einzureichen):
- Auflistung der Zahlungsrückstände der Wohnungseigentümer in den letzten 3 Jahren.
- Auflistung der durchgeführten sowie der notwendigen, aber nicht beschlossenen Sanierungsmaßnahmen der letzten 5 Jahre.
- Aufstellung der in den nächsten 10 Jahren geplanten Instandsetzungsmaßnahmen.
